Sanitätshaus

Arbeitssicherheit

Schlecht sitzende Arbeitsschuhe führen zu starken Schmerzen und dauerhaften Schäden.

Wir klären Sie auf, wer die Kosten für Ihre individuellen Einlagen übernimmt.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber für die Versorgung mit geeignetem Fußschutz zuständig ist (persönliche Schutzausrüstung).

Diese Schuhe müssen lediglich eine CE-Kennzeichnung aufweisen.

Für viele Arbeiter reicht ein individuell angepasster Sicherheitsschuh bereits aus, um bei der Arbeit beschwerdefrei zu bleiben.

Benötigt ein Mitarbeiter allerdings individuelle Sicherheitsschuhe über den ergonomischen Standard hinaus, müssen für diesen orthopädische Einlagen oder Sicherheitsschuhe individuell hergestellt werden. Auch dann kann der Arbeitgeber die Kosten übernehmen – er muss es allerdings nicht.

Wenn ihr Arbeitgeber die Kosten nicht tragen möchte, sind mögliche  Kostenträger:

  • Sozialversicherungsträger
  • die zuständige Berufsgenossenschaft
  • oder die Deutsche Rentenversicherung

 

Benötigen Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls orthopädische Sicherheitsschuhe oder Einlagen, übernimmt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten. 

Zu beachten ist, dass die Kostenübernahme ausschließlich vor der Beschaffung des orthopädischen Fußschutzes möglich ist und nicht im Nachhinein beantragt werden kann!

Orthopädische Einlagen dürfen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden (Neuregelung BGR 191). Es soll verhindert werden, dass andere – als die vom Schuhhersteller geprüften Einlagen – in den Schuhen verwendet werden und festgelegte Eigenschaften wie Antistatik und Resthöhe der Zehenschutzkappen erhalten bleiben.

Auf was ist beim Kauf von Sicherheitsschuhen zu achten?


Auf dem Karton muss die Bezeichnung „BGR191“ zu finden sein! 
Schuhe ohne diese Bezeichnung sind nicht für Einlagen oder Schuhzurichtungen zugelassen.

Darf ich meine „normalen“ Einlagen in meinen Arbeitsschuh / Sicherheitsschuh legen?

Nein! Es gilt: Alles was nicht mit dem Schuh zertifiziert ist, darf nicht in den Schuh gelegt werden.

Ist eine Einlage oder das verwendete Material nicht mit einem Schuh zusammen zertifiziert, so führt das zum Erlöschen der Baumusterprüfung.

Durch eine Gesetzesänderung dürfen Änderungen jeglicher Art an konfektionierten Arbeitssicherheits-, oder –schutzschuhen nicht mehr durchgeführt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind für die anfallenden Kosten nicht zuständig.

Für die Beantragung der Leistung bei der Rentenversicherung benötigen Sie folgende Formulare:

a)    Formular G100 – Antrag auf Leistung zur Teilhabe für Versicherte

b)    Formular G130 – Anlage zum Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

c)     Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitsgebers

d)    Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf orthopädische Sicherheitsschuhen

e)    Formular 0200 Ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

f)     Ärztliche Verordnung (Arzt muss eine BG Zulassung haben)

Antragsunterlagen Kostenübernahme Einlagen Sicherheitsschuhe

Alle Formulare finden Sie auch in unserem Downloadbereich

Informationen zu unseren Gesundheits-Einlagen von Footpower finden Sie hier